AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Soweit keine Regelung getroffen ist, gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie sowie die gesetzlichen Vorschriften. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie mit unseren Bedingungen übereinstimmen oder wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos
ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Abänderungen und Ergänzungen im Zusammenhang mit diesen und künftigen Verträgen gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Preis
2.1 Unsere Preise gelten ab Werk. Soweit eine Frei-Haus-Lieferung vereinbart ist, sind hierin die Kosten für das Abladen beim Empfänger nicht enthalten.
2.2 Unsere Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird mit dem am Liefertag gültigen Satz gesondert berechnet.
2.3 Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und der Ausführung des Auftrages unsere Selbstkosten (insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialkosten oder Änderungen von gesetzlichen Abgaben und Gebühren durch welche unsere Preise direkt oder indirekt beeinflusst werden,), sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren.
2.4 Für alle Geräte/Bauelemente, die Edelmetalle (z. B. Silber, Gold) enthalten, wird ein Edelmetallzuschlag getrennt berechnet.
2.5 Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
2.6 Serviceleistungen zur Einrichtung von Anlagen, Wartungen und Instandsetzungsarbeiten außerhalb unseres Hauses und in den Werkstätten bedürfen vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Zeit- und Materialaufwand. Der Zeitaufwand wird unter Zugrundelegung unserer bei Durchführung der Arbeiten geltenden Verrechnungssätze für Serviceingenieure und der tatsächlich anfallenden Personalkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlages berechnet. Der Materialaufwand wird gegen Nachweis und für Kleinteile durch eine zusätzliche Pauschale abgerechnet.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Hiervon erfasst sind auch solche Forderungen, die auf gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beruhen. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
3.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur mit der Einschränkung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
3.3 Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen sicherungshalber an uns ab, ohne dass es später noch besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt uns der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
3.4 Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, umgebildet oder mit anderen Gegenständen verbunden, erfolgt dies für uns. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung
oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind wir uns mit dem Besteller darüber einig, dass der Besteller uns Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildungoder Verbindung einräumt. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm auch als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
3.5 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unser Eigentum an der Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Es ist dem Besteller nicht gestattet, mit seinen Vertragspartnern, insbesondere Kreditgebern oder Abnehmern, Abreden zu treffen, durch welche unsere Rechte aus dem vorstehend vereinbarten Eigentumsvorbehalt beeinträchtigt werden können.
3.6 Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der Forderungen, die im Rahmen der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts abgetreten sind, befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähikeit des Bestellers nahelegen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber seinem Kunden verlangen.
3.7 Übersteigt der Gesamtwert der uns gewährten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 %‚ so geben wir auf Verlangen des Bestellers auch die weitergehenden Sicherungen frei; die Freigabe wird dem Besteller schriftlich mitgeteilt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
3.8 Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Wir sind nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.
3.9 Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt nicht voraus, dass wir vom Vertrag zurücktreten.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Rechnungsbetrages bei uns, also bei Überweisung das Datum der Wertstellung. Die Rechnungen sind spätestens fällig 14 Tage nach Rechnungsdatum. Sofern Rechnungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung, bezahlt werden, gerät der Besteller in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen etwa weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.
4.2 Bei Leistungen mit einer Lieferzeit von mehr als 6 Monaten ab Vertragsabschluss behalten wir uns die Vereinbarung eines besonderen Zahlungsplanes vor.
4.3 Bei Zahlungsverzug und bei dem Eintritt solcher Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind (dies ist z.B. der Fall, wenn eine Bank oder anerkannte Auskunftei mitteilt, die Zalungsweise des Bestellers sei unregelmäßig oder es sei Zurückhaltung geboten), werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Frist für Lieferungen und Leistungen
5.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Terminzusagen beziehen sich stets auf die Auslieferung aus unserem Werk.
5.2 Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen, wenn wir uns in Verzug befinden und eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist.
5.3 Der Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen einer Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht.
6. Waren-Rücknahme
6.1 Die Rücknahme von Waren kommt abgesehen von Gewährleistungsfällen nur ausnahmsweise und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung in Betracht. Gutschriften können nur bis zu höchstens 80 % unseres Verkaufspreises erfolgen.
6.2 Die Rücknahme von Sonderanfertigungen, lackierter sowie nicht wiederverwertbarer Teile ist ausgeschlossen.
7. Haftung für Mängel, Materialbeschreibung
7.1 Der Besteller hat empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und garantierte Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung, verstecke Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
7.2 Der Besteller hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Waren und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
7.3 Verlangt der Besteller wegen eines Mangels Nacherfüllung, so können wir wählen, ob wir den Mangel selbst beseitigen oder mangelfreie Ware als Ersatz liefern. Ersetzte Ware ist an uns zurückzugeben. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen, von uns zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Besteller bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
7.4 Erhöhte Aufwendungen für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, die entstanden sind, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, trägt dieser, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Notwendige Montage- und Reisekosten, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen entstehen, hat der Besteller zu bezahlen.
7.5 Wir haften nicht für Schäden oder Mängel der Ware, die durch fehlerhafte Bedienung, nachlässige Wartung, natürliche Abnutzung, Reparatur und Wartung durch von uns nicht autorisierte Drittbetriebe und dergleichen entstanden sind, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
7.6 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens einschließlich Begleit- oder Folgeschadens ‚ gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn:
a) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen haben,
b) der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Person beruht, oder
c) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
7.7 Die Bestimmungen gemäß Abs. 6 gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
7.8 Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers einschließlich der in Abs. 6 und 7 geregelten Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Besteller. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß den §§ 438 und 634 a BGB längere Fristen vorschreibt.
7.9 Die Rechte des Bestellers aus §§ 478, 479 BGB bleiben im Falle des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs unberührt.
8. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht/ Einrede des nichterfüllten Vertrages
8.1 Die Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Aufrechnung durch uns ist uneingeschränkt möglich.
8.2 Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht dem Besteller nicht zu. Uns stehen das Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages zu.
9. Sonstige Schadensersatzansprüche
9.1 Über die in Ziffer 7. genannten, hinausgehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgenden „Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
9.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
10.1 Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ist Gummersbach. Wir sind auch berechtigt, nach unserer Wahl das für den Wohnsitz des Bestellers zuständige Amts- oder Landgericht anzurufen.
10.2 Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist Gummersbach.
10.3 Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht findet Anwendung mit Ausnahme des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
10.4 Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten über den Besteller gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz gespeichert werden.
11. Besondere Zusatz-Bedingungen für Personenruf-Funksysteme Aufstellung und Montage. Im Montagepreis sind nicht enthalten:
– Steuerleitungen, Induktionsleitungen (Schleifen), Mauerdurchbrüche, Stemm- und sonstige Bauarbeiten, Gerüsteerstellung u. ä.;
– die Zufuhr des elektrischen Stromes von 230 V Wechselstrom auf Steckdosen nahe den verschiedenen Geräten, der Anschluß der Antenne an die Blitzschutzanlage der Gebäude vor Inbetriebnahme der Anlage;
– für Anlagen, die mit Telefonsuchrahmen ausgerüstet werden:
– die telefonseitige Anpassung des Telefonsuchrahmens an die Telefonanlage sowie die Lieferung der für die Verbindung von Telefonsuchrahmen zur Telefonanlage erforderlichen Adern;
– für Anlagen, die mit Programmiereinheiten ausgerüstet werden: die Lieferung spannungsfreier Kontakte über Telefonadern von der externen Auslösung, nach unseren Angaben entweder bis zur Programmiereinheit, bis zum
Programmiersystem oder bis zur Zentraleinheit.
12/2014